UN | 2814 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN |
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(nur tierische Stoffe) |
| Klasse 6.2/ Klassifizierungscode: I1
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| Gefahrzettel 6.2
/ Gefahrennummer: 606
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| Beförderungspapier: UN 2814 Ansteckungsgefährlicher Stoff, Gefährlich für Menschen, 6.2, (E) |
| Tunnelcode: | (E) Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E. |
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| Sondervorschrift(en) 318: | | 318 siehe Sondervorschrift 318 (bei Verdacht auf Ansteckungsgefahr) |
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| begrenzte Mengen (LQ): nicht zulässig |
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freigestellte Mengen (EQ): | E0 | (in freigestellten Mengen nicht zugelassen) |
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Beförderungskategorie: 0 | [Beförderung gemäß 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel) nicht zulässig] |
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Verpackung: P620
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Zusammenpacken: MP5 | |
Schüttgut-Container: | BK 1 + 2 Die Beförderung in geschlossenen oder bedeckten Schüttgut-Container (oder -Fahrzeugen) mit Zulassung BK 1 oder BK 2 ist zugelassen. |
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Ausnahme 20 (GGAV): nicht möglich |
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Betrieb: | S3 Die Vorschriften des Unterabschnitts 8.1.4.1 b) und des Abschnitts 8.3.4 gelten nicht für Beförderungseinheiten, die gefährliche Stoffe der Klasse 6.2 befördern. S9 Während der Beförderung dieses Gutes dürfen Halte aus Betriebsgründen möglichst nicht in der Nähe von Wohngebieten oder belebten Plätzen erfolgen. Ein längeres Halten in der Nähe solcher Orte ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden zulässig. siehe Sondervorschrift S15 (Fahrzeugüberwachung) |
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| Umweltgefährdende Eigenschaften: umweltgefährdende Eigenschaften müssen anhand der Inhaltstoffe geprüft werden (siehe Hinweis) | |
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| Folgende Informationen entstammen aus dem IMDG-Codes |
| Eigenschaften: | Stoffe, die für Menschen oder Menschen und Tiere gefährlich sind. | |
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| Benennung in Englisch: Infectious substance, affecting humans |
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