UN | 3462 TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FEST, N.A.G. |
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| Klasse 6.1 / Verpackungsgruppe II/ Klassifizierungscode: T2
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| Gefahrzettel 6.1
/ Gefahrennummer: 60 -----siehe auch UN 3172 (Stoff in anderer Konsistenz)
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| Beförderungspapier: UN 3462 Toxine, gewonnen aus lebenden Organismen, fest, n.a.g. (XXXX), 6.1, VG II, (D/E) Bem. statt XXXX sind die Gefahrenauslöser zu benennen, siehe SV 274 |
| Tunnelcode: | (D/E) Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie D bei Beförderung in Tanks; Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E. |
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| Sondervorschrift(en) 210 und 274: | | 210 Toxine aus Pflanzen, Tieren oder Bakterien, die ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten, oder Toxine, die in ansteckungsgefährlichen Stoffen enthalten sind, sind Stoffe der Klasse 6.2. |
| 274 Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8. (Ergänzung der technischen Benennung) |
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| begrenzte Mengen (LQ): max. 500 g je Innenverpackung |
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freigestellte Mengen (EQ): | E4 | (1 g bzw. 1 ml je Innenverpackung und 500 g bzw. 500 ml je Außenverpackung) // De minimis: 1 ml bzw. 1 g je Innenverpackung und 100 ml bzw. 100 g je Außenverpackung |
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Beförderungskategorie: 2 | [Beförderung gemäß 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel)] (höchstzulässige Menge max. 333 kg) (Multiplikator 3) |
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Verpackung: P002 / IBC08
(Sondervorschrift(en): B4 ) |
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Zusammenpacken: MP10 | |
Ausnahme 20 (GGAV): Abfallgruppe 9.4 |
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ortsbew. Tanks: T3 (Sondervorschrift(en): TP33 ) |
| ADR-Tanks: SGAH L4BH (Sondervorschrift(en): TU15 TE19 ) |
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Fahrzeug: AT |
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Versandstücke: | V11 Großpackmittel (IBC), ausgenommen metallene IBC und starre Kunststoff-IBC, sind in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge oder in geschlossene oder bedeckte Container zu befördern |
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Betrieb: | S9 Während der Beförderung dieses Gutes dürfen Halte aus Betriebsgründen möglichst nicht in der Nähe von Wohngebieten oder belebten Plätzen erfolgen. Ein längeres Halten in der Nähe solcher Orte ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden zulässig. S19 Fahrzeugüberwachung ab 5.000 kg |
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| Umweltgefährdende Eigenschaften: umweltgefährdende Eigenschaften müssen anhand der Inhaltstoffe geprüft werden (siehe Hinweis) | |
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| Folgende Informationen entstammen aus dem IMDG-Codes |
| Eigenschaften: | Toxine von pflanzlichen, tierischen oder bakteriellen Quellen, die infektiöse Stoffe enthalten oder Toxine, die in infektiösen Stoffen enthalten sind, sind in die Klasse 6.2 einzustufen. | Gesundheit: | Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. | |
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| Benennung in Englisch: Toxins, extracted from living sources, solid, n.o.s. |
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