ADR 2025       UN-Suche
639
1251





UN 1251 METHYLVINYLKETON, STABILISIERT
Klasse 6.1 / Verpackungsgruppe I/ Klassifizierungscode: TFC
Gefahrzettel 6.1+3+8 / Gefahrennummer: 639
Beförderungspapier:
UN 1251 Methylvinylketon, stabilisiert, 6.1 (3) (8), VG I, (C/D), umweltgefährdend
UN 1251 Abfall Methylvinylketon, stabilisiert, 6.1 (3) (8), VG I, (C/D), umweltgefährdend

weitere Vorlagen
Tunnelcode: (C/D) Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie C bei Beförderung in Tanks; Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie D und E.
Sondervorschrift(en)354, 386 und 676:
345 siehe Sondervorschrift 345 (offene Kryo-Behälter)
386 siehe Sondervorschrift 386 (Temperaturkontrolle / Wirksamkeit von Stabilisatoren)
676 siehe Sondervorschrift 676 (Handhabung bei Abfällen)
begrenzte Mengen (LQ): nicht zulässig
freigestellte Mengen (EQ): E5 (1 g bzw. 1 ml je Innenverpackung und 300 g bzw. 300 ml je Außenverpackung) // De minimis: 1 ml bzw. 1 g je Innenverpackung und 100 ml bzw. 100 g je Außenverpackung
Beförderungskategorie: 1 [Beförderung gemäß 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel)]
(höchstzulässige Menge max. 20 kg bei Feststoffen bzw. 20 ltr. Nennvolumen bei Flüssigkeiten)
(Multiplikator 50)
Verpackung: P601 (Sondervorschrift(en): RR7 )
Zusammenpacken: MP8 / MP17
Ausnahme 20 (GGAV): nicht möglich
ortsbew. Tanks: T22 (Sondervorschrift(en): TP2 )
ADR-Tanks: L15CH (Sondervorschrift(en): TU14 TU15 TE19 TE21 TE25 )
Fahrzeug: FL
Fahrwegbestimmung nach § 35 und § 35a , GGVSEB: notwendig ab 3000 ltr. Nettomasse in Tanks
Versandstücke: V8 siehe Sondervorschrift V8 (Maßnahmen zur Temperaturkontrolle)
Laden: siehe Sondervorschrift CV1 (Be- und Entladen in der Öffentlichkeit)
siehe Sondervorschrift CV13 (gründliche Reinigung nach Verschütten)
CV28 Siehe Abschnitt 7.5.4 (Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungsmitteln)
Betrieb: siehe Sondervorschrift S2 (Maßnahmen bei entzündbaren Stoffen)
siehe Sondervorschrift S4 (Temperaturkontrolle und Maßnahmen)
S9 Während der Beförderung dieses Gutes dürfen Halte aus Betriebsgründen möglichst nicht in der Nähe von Wohngebieten oder belebten Plätzen erfolgen. Ein längeres Halten in der Nähe solcher Orte ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden zulässig.
S14 Die Vorschriften des Kapitels 8.4 über die Überwachung der Fahrzeuge gelten für Fahrzeuge, die beliebige Mengen dieser Stoffe befördern.
Umweltgefährdende Eigenschaften: Einstufung gemäß gemäß EU-VO 1272/2008: H 410, demzufolge kennzeichnungspflichtig ab mindestens einem Gehalt von 2,5 % (siehe Hinweis)

Folgende Informationen entstammen aus dem IMDG-Codes
Eigenschaften: Farblose Flüssigkeit mit stechendem Geruch
Verhalten mit Wasser: Mischbar mit Wasser
Gesundheit: Hochgiftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. Verursacht Verätzungen der Haut, der Augen und der Schleimhäute.
Flammpunkt: -7°C c.c.
Explosionsgrenzen: 2,1% bis 15,6%
EmS: F-E S-C
Benennung in Englisch: Methyl vinyl ketone, stabilized
Trennvorschrift: SG5 Trennung wie für Klasse 3
SG8Entfernt von Klasse 4.1 stauen