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1965


UN 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G.
(Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1, B 2, B oder C)
Klasse 2/ Code: 2F
Gefahrzettel 2.1 / Gefahrennummer: 23
Beförderungspapier:
UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g. (XXXX), 2.1, (B/D)
Bem. statt XXXX sind die Gefahrenauslöser zu benennen, siehe SV 274
Tunnelcode: (B/D) Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie B und C bei Beförderung in Tanks; Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie D und E.
Sondervorschrift(en) 274, 392, 583, 652, 662 und 674:
274 Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8. (Ergänzung der technischen Benennung)
392 siehe Sondervorschrift 392 (Beförderung von Gasspeichersysteme zur Entsorgung oder Wartung)
583 siehe Sondervorschrift 583
652 siehe Sondervorschrift 652 (alte Gefäße für Heißluftballons)
662 siehe Sondervorschrift 662 (Flaschen an Bord von Schiffen und Flugzeugen)
674 siehe Sondervorschrift 674 (Vorschriften zur Wiederkehrenden Prüfung)
begrenzte Mengen (LQ): nicht zulässig
freigestellte Mengen (EQ): E0 (in freigestellten Mengen nicht zugelassen)
Beförderungskategorie: 2 [Beförderung gemäß 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel)]
(höchstzulässige Menge max. 333 kg)
(Multiplikator 3)
Verpackung: P200: Flaschen, Großflaschen, Druckfass und Flaschenbündel sind zulässig
Prüffrist: 10 Jahre (nicht anwendbar für Gefäße aus Verbundwerkstoff)
Prüfdruck und Füllungsgrad siehe Bemerkung b
Sondervorschrift:
siehe Sondervorschrift ra (Beförderung in Kapseln)
siehe Sondervorschrift ta (andere Kriterien für geschweiste Flaschen aus Stahl)
siehe Sondervorschrift v (verlängerte Prüffrist)
siehe Sondervorschrift z (Vorschriften für n.a.g.-Eintragungen)
Zusammenpacken: MP9
MEGC: Die Beförderung in MEGC ist zugelassen.
Ausnahme 20 (GGAV): nicht möglich
ortsbew. Tanks: T50
ADR-Tanks: PxBN(M) (Sondervorschrift(en): TA4 TT9 )
Fahrzeug: FL
Fahrwegbestimmung nach § 35 und § 35a , GGVSEB: notwendig ab 9000 kg Nettomasse in Tanks (siehe auch § 35c Abs. 1 und 5 bis 7 )
Laden: CV9 Die Versandstücke dürfen nicht geworfen oder Stößen ausgesetzt werden. Die Gefäße sind in den Fahrzeugen so zu verladen, dass sie nicht umkippen oder herabfallen können.
CV10 siehe Sondervorschrift CV10 (Laden der Flaschen)
siehe Sondervorschrift CV36 (Schild "ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN")
Betrieb: siehe Sondervorschrift S2 (Maßnahmen bei entzündbaren Stoffen)
S20 Fahrzeugüberwachung ab 10.000 kg oder 3000 Liter in Tanks
Umweltgefährdende Eigenschaften: nicht umweltgefährdend im Sinne des ADR (siehe Hinweis)

Folgende Informationen entstammen aus dem IMDG-Codes
Eigenschaften: Verflüssigtes, entzündbares Kohlenwasserstoffgas, gewonnen aus Erdgas oder durch Destillation von Rohölen oder Kohle usw. Kann Propan, Cyclopropan, Propylen, Butan, Butylen etc. in verschiedenen Anteilen enthalten.
EmS: F-D S-U
Benennung in Englisch: Hydrocarbon gas mixture, liquefied, n.o.s.