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1950



UN 1950 DRUCKGASPACKUNGEN
giftig, entzündlich, ätzend
Klasse 2/ Klassifizierungscode: 5TFC
Gefahrzettel 2.1+6.1+8
Beförderungspapier:
UN 1950 Druckgaspackungen, 2.1 (2.3) (8), (D)
Tunnelcode: (D) Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie D und E.
Sondervorschrift(en) 190, 327, 344 und 625:
190 Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
327 siehe Sondervorschrift 327 (Abfall-Druckgaspackungen)
344 Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
625 Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen ,,UN 1950 AEROSOLE" zu versehen.
begrenzte Mengen (LQ): max. 120 ml je Innenverpackung
freigestellte Mengen (EQ): E0 (in freigestellten Mengen nicht zugelassen)
Beförderungskategorie: 1 [Beförderung gemäß 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel)]
(höchstzulässige Menge max. 20 kg)
(Multiplikator 50)
Verpackung: P207 / LP200 (Sondervorschrift(en): PP87 RR6 L2)
Zusammenpacken: MP9
Ausnahme 20 (GGAV): nicht möglich
Versandstücke: V14 Druckgaspackungen und Gaspatronen, die gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 327 für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke befördert werden, dürfen nur in belüfteten oder offenen [Fahrzeugen] {Wagen} oder Containern befördert werden.
Laden: CV9 Die Versandstücke dürfen nicht geworfen oder Stößen ausgesetzt werden. Die Gefäße sind in den Fahrzeugen so zu verladen, dass sie nicht umkippen oder herabfallen können.
CV12 Wenn die Gegenstände auf Paletten verladen sind und die Paletten gestapelt werden, muss jede Palettenlage gleichmäßig auf der darunter liegenden verteilt sein, wenn nötig durch Einlegen eines Materials von genügender Festigkeit.
CV28 Siehe Abschnitt 7.5.4 (Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungsmitteln)
Betrieb: siehe Sondervorschrift S2 (Maßnahmen bei entzündbaren Stoffen)
Umweltgefährdende Eigenschaften: umweltgefährdende Eigenschaften müssen anhand der Inhaltstoffe geprüft werden (siehe Hinweis)

Folgende Informationen entstammen aus dem IMDG-Codes
EmS: F-D S-U
Benennung in Englisch: Aerosols
Trennvorschrift: SG69Für DRUCKGASPACKUNGENmit einem Fassungsvermögen von maximal 1 Liter: Trennung wie für Klasse 9; Getrennt von Klasse 1 mit Ausnahme von Unterklasse 1.4 stauen.
Für DRUCKGASPACKUNGEN mit einem Fassungsvermögen von über 1 Liter: Trennung wie für die entsprechende Unterklasse 2.
Für ABFALL-DRUCKGASPACKUNGEN: Trennung wie für die ensprechende Unterklasse 2